Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7 – Nutzung der Daten und Informationen
Die Republik Österreich darf die Daten und Informationen nicht für andere als die in Artikel 1 vorgesehenen Zwecke verwenden, insbesondere nicht für gewerbliche Zwecke.
Jeder Missbrauch der Daten und Informationen oder jede Verletzung der nach dieser Vereinbarung gewährten Zugangsrechte stellt einen Bruch dieser Vereinbarung dar. EUROCONTROL kann den Zugang aussetzen und die Vereinbarung erforderlichenfalls nach Artikel 16.6 beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129190