Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 807.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8 – Änderungen der Dienstleistung

  1. 8 Punkt eins
    Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 16.4 kann die EUROCONTROL jederzeit neue Verbesserungen der ETS-SF im Rahmen dieser Vereinbarung vornehmen. EUROCONTROL holt die Stellungnahme der nach Artikel 11 eingesetzten Lenkungsgruppe ein, bevor sie Änderungen hinsichtlich der ETS-SF vornimmt, die zusätzliche Kosten zur Folge haben.
  2. 8 Punkt 2
    Der Nutzer kann EUROCONTROL Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der ETS-SF vorschlagen. EUROCONTROL bewertet jede neue, vom Nutzer vorgeschlagene Spezifikation für die ETS-SF und kann entsprechende Änderungen vornehmen, wenn angemessene Ressourcen vorhanden sind und die neuen Spezifikationen als von allgemeinem Interesse für die Nutzer der ETS-SF gelten, wobei im Einklang mit den Verfahren der Lenkungsgruppe vorgegangen wird.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129191