Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8 – Änderungen der Dienstleistung
Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 16.4 kann die EUROCONTROL jederzeit neue Verbesserungen der ETS-SF im Rahmen dieser Vereinbarung vornehmen. EUROCONTROL holt die Stellungnahme der nach Artikel 11 eingesetzten Lenkungsgruppe ein, bevor sie Änderungen hinsichtlich der ETS-SF vornimmt, die zusätzliche Kosten zur Folge haben.
Der Nutzer kann EUROCONTROL Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der ETS-SF vorschlagen. EUROCONTROL bewertet jede neue, vom Nutzer vorgeschlagene Spezifikation für die ETS-SF und kann entsprechende Änderungen vornehmen, wenn angemessene Ressourcen vorhanden sind und die neuen Spezifikationen als von allgemeinem Interesse für die Nutzer der ETS-SF gelten, wobei im Einklang mit den Verfahren der Lenkungsgruppe vorgegangen wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129191