Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,
Text
Artikel 24 – Beihilfe oder Anstiftung und Versuch
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Abs. 2 ganz oder teilweise nicht auf die Straftaten nach Artikel 20 Abs. 1 lit. b, d, e und f, Artikel 21 Abs. 1 lit. c, Artikel 22 und Artikel 23 anzuwenden.(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2, ganz oder teilweise nicht auf die Straftaten nach Artikel 20 Absatz eins, Litera b, d, e und f, Artikel 21 Absatz eins, Litera c,, Artikel 22 und Artikel 23 anzuwenden.