Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 28 – Erschwerende Umstände
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bei der Festsetzung des Strafbemessung für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:
Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers schwer geschädigt;
Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder mit ihr einher;
die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;
die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;
die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen;
der Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40129244