Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 96/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 28 – Erschwerende Umstände

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bei der Festsetzung des Strafbemessung für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:

  1. Litera a
    Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers schwer geschädigt;
  2. Litera b
    Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder mit ihr einher;
  3. Litera c
    die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;
  4. Litera d
    die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
  5. Litera e
    die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;
  6. Litera f
    die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen;
  7. Litera g
    der Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden.

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129244