Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 96/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 34 – Ermittlungen

(1)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Ermittlungen zuständigen Personen, Einheiten oder Dienste auf dem Gebiet der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern spezialisiert sind oder dass Personen zu diesem Zweck geschult werden. Diese Dienste oder Einheiten müssen angemessene finanzielle Mittel erhalten.

(2)         Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ungewissheit über das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht verhindert.

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129250