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Art. 37

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 96/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch acht – Aufzeichnung und Speicherung von Daten

Artikel 37 – Aufzeichnung und Speicherung nationaler Daten über verurteilte Sexualstraftäter

(1)         Zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und anderen im innerstaatlichen Recht vorgesehenen geeigneten Vorschriften und Garantien die Daten über die Identität sowie den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen aufzuzeichnen und zu speichern, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt worden sind.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Name und Anschrift der für die Zwecke des Absatz eins, zuständigen nationalen Behörde mit.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz eins, genannten Informationen der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen und den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften übermittelt werden können.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129253