Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,
Text
Artikel 40 – Andere Vertreter
(1) Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Menschenrechtskommissar, der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarats benennen jeweils einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien.
(2) Das Ministerkomitee kann weitere Organe des Europarats auffordern, einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien zu benennen, nachdem es diesen konsultiert hat.
(3) Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere der nichtstaatlichen Organisationen können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.
(4) Die nach den Abs. 1 bis 3 benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil.(4) Die nach den Absatz eins bis 3 benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil.