Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 96/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 40 – Andere Vertreter

(1)         Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Menschenrechtskommissar, der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarats benennen jeweils einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien.

(2)         Das Ministerkomitee kann weitere Organe des Europarats auffordern, einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien zu benennen, nachdem es diesen konsultiert hat.

(3)         Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere der nichtstaatlichen Organisationen können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.

(4) Die nach den Absatz eins bis 3 benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil.

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129256