Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Kapitel XI – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen ÜbereinkünftenKapitel römisch elf – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 42 – Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Fakultativprotokoll zu jenem Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Fakultativprotokoll zu jenem Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie unberührt; es soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln und ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40129258