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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 96/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 96/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 6 – Erziehung der Kinder

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder während ihrer Schulzeit in Volks- und weiterführenden Schulen ihrem Entwicklungsstand entsprechend über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, aufgeklärt werden. Diese Aufklärung erfolgt, soweit angemessen in Zusammenarbeit mit den Eltern, im Rahmen einer allgemeineren Aufklärung über Sexualität; dabei soll die Aufmerksamkeit vor allem auf gefährliche Situationen, insbesondere solche, die sich durch die Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergeben, gerichtet werden.

Schlagworte

Volksschule, Informationstechnologie

Im RIS seit

22.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129222