Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11. Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und tritt erst sechs Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Parteien eine schriftliche Kündigung der anderen Partei erhält.
Verpflichtungen zur Vertraulichkeit im Rahmen dieses Abkommens bleiben auch nach Beendigung dieses Abkommens bestehen.
Änderungen zu diesem Abkommen werden im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich in Form eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokolls vorgenommen.
Geschehen zu Moskau am 19. Mai 2011 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011
Dokumentnummer
NOR40129294