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Art. 5

Fassungen
ab 19.05.2011 — BGBl. III Nr. 98/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute19.05.2011 BGBl. III Nr. 98/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.05.2011BGBl. III Nr. 98/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5. Beratungen

  1. Absatz eins,
    Bei Ermittlungen gegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in den Hoheitsgebieten der Staaten der Parteien haben oder haben könnten, ist jede Partei berechtigt, die andere Partei um Beratungen über jeden Umstand der Ermittlungen zu ersuchen.
  2. Absatz 2,
    Die Partei, die Interesse an Beratungen zeigt, übermittelt der anderen Partei das Ersuchen zu Beratungen in Schriftform, welches alle notwendigen Unterlagen sowie eine Begründung und die Bedingungen für die Beratungen enthält.
  3. Absatz 3,
    Die Beratungen finden sollen nicht später als drei Monate nach Zustellung des Ersuchens statt außer die Parteien vereinbaren anderes.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129288