Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7. Vertraulichkeit
Die Parteien geben während gemeinsamer Untersuchungen keinerlei Informationen preis, die ihnen im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekannt geworden ist, außer sie vereinbaren anderes.
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist keine Partei zum Informationsaustausch verpflichtet, wenn dies gegen die nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Partei verstößt, die über solche Informationen verfügt.
Jede Partei behandelt alle im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Partei mitgeteilten Informationen als vertraulich, außer es wird von den Parteien anders vereinbart. Jede Partei wird die Information, die von der anderen Partei im Rahmen dieses Abkommens entgegengenommen wurde, Dritten gegenüber nur nach schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zugänglich machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011
Dokumentnummer
NOR40129290