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Anl. 1

Fassungen
ab 23.06.2011 — BGBl. III Nr. 100/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute23.06.2011 BGBl. III Nr. 100/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich Film

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

23.06.2011BGBl. III Nr. 100/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Anhang zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film

Verfahrensregeln für die Beantragung der Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion nach diesem Abkommen

Ziffer eins Antrag auf Anerkennung:

Die Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, das Gesuch um Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion nach folgenden Modalitäten einreichen:

  1. Litera a
    für Gemeinschaftsproduktionen (nach Artikel 4, (1) und (2)): vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten an ihre jeweils zuständige Behörde.
  2. Litera b
    für Gemeinschaftsproduktionen mit einer Minderheitsbeteiligung unter 20% (nach Artikel 4, (3)) und für Kofinanzierungen (nach Artikel 5,): 2 Monate vor Beginn der Dreharbeiten an ihre jeweils zuständige Behörde.

Ziffer 2 Antragsdossier:

Diesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

  • Strichaufzählung
    ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss gibt;
  • Strichaufzählung
    die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
  • Strichaufzählung
    ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb der Autorenrechte an Stoff und Drehbuch;
  • Strichaufzählung
    der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden abgeschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten, welcher Auskunft über die vorgesehene Aufteilung der Erlöse/Auswertungsbereiche gibt, wobei die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen und im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen sind;
  • Strichaufzählung
    die Regelung über die jeweilige Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung an den Mehrkosten muss grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag entsprechen, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
  • Strichaufzählung
    der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzierungsplan;
  • Strichaufzählung
    eine Übersicht über den technischen Beitrag der beteiligten Vertragsparteien;
  • Strichaufzählung
    eine Übersicht über den künstlerischen Beitrag der beteiligten Vertragsparteien;
  • Strichaufzählung
    ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.

Ziffer 3 Entscheidungen der Behörden:

Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

Die Behörden der Staaten der Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Minderheitsbeteiligung können ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates des Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten haben. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, den zuständigen Behörden der Staaten der Minderheitsproduzenten mit. Diese sollen ihrerseits ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage übermitteln.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

Schlagworte

Stabliste, Auswertungsbereich

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

20007330

Dokumentnummer

NOR40129508