Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich Film
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Anforderungen an die Gemeinschaftsproduzenten
(1)Absatz eins,Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die von den jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien anerkannt sind, weil sie über eine geeignete technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen.
(2)Absatz 2,Um in den Genuss der Vorteile dieses Abkommens zu gelangen, müssen die Gemeinschaftsproduzenten die jeweiligen nationalen Bestimmungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129496