Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
(2) Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015
Dokumentnummer
NOR40129533