Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
(1) Meinungsverschiedenheiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten können, werden im Weg von direkten Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
(2) Im Falle, dass eine Einigung gemäß Absatz 1 nicht erzielt werden kann, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung der Vertragsparteien zugeführt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015
Dokumentnummer
NOR40129536