Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration |
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, welche die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Visa ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015
Dokumentnummer
NOR40129526