Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2012materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2012,
Text
Heimarbeitstarif
für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.
Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012
Dokumentnummer
NOR40129557