Kurztitel
Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2011,
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2012materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2012,
Text
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 4.Paragraph 4,
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für das Papier verarbeitende Gewerbe, abgeschlossen am 19. November 2002, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:
Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.