Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spielzeugverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Allgemeine Grundsätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf.
Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie beaufsichtigenden Personen sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind.
die in Anlage 2 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt,
mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist und
die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, trägt.die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994,, trägt.
(2)Absatz 2,Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129590