Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spielzeugverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und Händler gelten
§ 9.Paragraph 9,
Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 5. Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 5,
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40129596