Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:

  1. Absatz a,
    zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlichtechnischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
  2. Absatz b,
    zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die Übermittlung von Messdaten.

(2) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung kann insbesondere

  1. Absatz a,
    in Form von Expertentreffen,
  2. Absatz b,
    durch die Teilnahme an Fachkursen
erfolgen.

(4) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:

  1. Absatz a,
    die entsendende Vertragspartei übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Teilnehmer sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
  2. Absatz b,
    das Gastland übernimmt die Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie der medizinischen Erstversorgung.

Schlagworte

Hinreise

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20007357

Dokumentnummer

NOR40129778