Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20007357

Dokumentnummer

NOR40129781