Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 107/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 107/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 9

Einsatzkosten

(1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.

(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfeleistung gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht. Der hilfeleistende Staat wird vorrangig entschädigt.

(3) Der hilfeersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.

(4) Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates wird während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten im Bedarfsfall logistische, einschließlich medizinischer Erstversorgung gewährt.

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20007357

Dokumentnummer

NOR40129774