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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.2011 — BGBl. III Nr. 109/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.2011 BGBl. III Nr. 109/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. III Nr. 109/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Verfahren

1 Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

2 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20007359

Dokumentnummer

NOR40129787