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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.2011 — BGBl. III Nr. 110/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.2011 BGBl. III Nr. 110/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2011,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. III Nr. 110/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Zuständigkeit

1 Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2 Abweichend von Absatz 1, sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Staatsangehörigen der nachfolgenden Drittstaaten eingereicht werden: China, Eritrea, Irak, Libyen und Somalia;
  • Strichaufzählung
    Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;
  • Strichaufzählung
    Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20007360

Dokumentnummer

NOR40129809