Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3 Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Geschehen in Wien, am 28. Juni 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR40129816