Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2011 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.201131.07.2020 BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 224/2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.
    Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit soll die nachhaltige Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
  2. Absatz 2,Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
    1. Ziffer eins
      Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen
    2. Ziffer 2
      Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    3. Ziffer 3
      Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den österreichischen staatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129926