Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.
Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit soll die nachhaltige Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2)Absatz 2,Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen
Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den österreichischen staatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Dokumentnummer
NOR40129926