Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.2011 bis 03.06.2013 — BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 604.06.201331.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 149/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020
§ 601.09.201103.06.2013 BGBl. II Nr. 224/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 224/2011

Außerkrafttretensdatum

03.06.2013danach: BGBl. II Nr. 149/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
    1. Ziffer eins
      aus einer theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      aus einer praktischen Verwendung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A1 bzw. A2 auch die Grundlage der Projektarbeit bildet.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung wird in folgenden Fachbereichen angeboten:
    1. Ziffer eins
      Recht
    2. Ziffer 2
      Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation
    3. Ziffer 3
      Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement
    4. Ziffer 4
      die für den Bereich Parlamentsdirektion erforderlichen Fächer; die Ressortausbildung berücksichtigt jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings
  3. Absatz 3,Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 7, festzulegen.
  4. Absatz 4,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung in den Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens 12 Monate und in den Verwendungsgruppen A3, A4 und A5 eine mindestens 6 Monate dauernde praktische Verwendung der/des Bediensteten am Arbeitsplatz zu erfolgen. Eine allfällige Rotationsausbildung ist im Ausbildungsplan einschließlich des konkreten Umfangs festzulegen.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungsgruppen A1 und A2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalentwicklung unter Einbeziehung der/des jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch von der/dem Vorsitzenden, der/dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und der/dem Personalentwickler/in beurteilt.

Schlagworte

Selbstmanagement, Personalentwicklerin

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129930