Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
aus einer theoretischen Ausbildung sowie
aus einer praktischen Verwendung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A1 bzw. A2 auch die Grundlage der Projektarbeit bildet.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung wird in folgenden Fachbereichen angeboten:
Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation
Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement
die für den Bereich Parlamentsdirektion erforderlichen Fächer; die Ressortausbildung berücksichtigt jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings
(3)Absatz 3,Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 7 festzulegen.Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 7, festzulegen.
(4)Absatz 4,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung in den Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens 12 Monate und in den Verwendungsgruppen A3, A4 und A5 eine mindestens 6 Monate dauernde praktische Verwendung der/des Bediensteten am Arbeitsplatz zu erfolgen. Die Rotationsausbildung (mind. 3 Monate) und ein allfälliges (Auslands)-Praktikum (bis zu 3 Monate) für die Verwendungsgruppen A1 und A2 sind im Ausbildungsplan einschließlich des konkreten Umfangs festzulegen. Sowohl Rotationsausbildung als auch (Auslands)-Praktikum werden für die praktische Verwendung am Arbeitsplatz angerechnet. Vor Beginn der Grundausbildung erworbene Rotations- bzw. Praktikumserfahrungen können dafür angerechnet werden. Für die Verwendungsgruppe A3 (AssistentInnen) wird eine allfällige Rotationsausbildung von zumindest 1 Monat vorzugsweise in der NR-Kanzlei festgelegt.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungsgruppen A1 und A2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalentwicklung unter Einbeziehung der/des jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch von der/dem Vorsitzenden, der/dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und der/dem Personalentwickler/in beurteilt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2013
Schlagworte
Selbstmanagement, Personalentwicklerin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Dokumentnummer
NOR40151264