Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdölstatistik-Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:
Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe;
zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;
zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:
Die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;Die Ergebnisse zu Absatz eins, Ziffer eins und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;
die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich.die Ergebnisse zu Absatz eins, Ziffer 3, vierteljährlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015
Dokumentnummer
NOR40130193