Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 112/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 112/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 112/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17 - Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz

Um Kindern und Jugendlichen die wirksame Ausübung des Rechts zu gewährleisten, in einem für die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und für die Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten günstigen Umfeld aufzuwachsen, verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen, alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, die darauf gerichtet sind,

1.

a)

Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten ihrer Eltern die Betreuung, Unterstützung, Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten, deren sie bedürfen, insbesondere dadurch, dass für diesen Zweck angemessene und ausreichende Einrichtungen und Dienste geschaffen oder unterhalten werden;

 

b)

Kinder und Jugendliche gegen Vernachlässigung, Gewalt und Ausbeutung zu schützen;

 

c)

Kindern und Jugendlichen, denen vorübergehend oder endgültig die Unterstützung durch die Familie fehlt, den Schutz und die besondere Hilfe des Staates zu gewährleisten;

2.

Kindern und Jugendlichen eine unentgeltliche Schulbildung in der Primar- und Sekundarstufe zu gewährleisten sowie den regelmäßigen Schulbesuch zu fördern.

Schlagworte

Primarstufe

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20007377

Dokumentnummer

NOR40130354