Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20 - Das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieses Recht anzuerkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Anwendung in den folgenden Bereichen zu gewährleisten oder zu fördern:
Zugang zur Beschäftigung, Kündigungsschutz und berufliche Wiedereingliederung;
Berufsberatung und berufliche Ausbildung, Umschulung und berufliche Rehabilitation;
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Entgelts;
beruflicher Werdegang, einschließlich des beruflichen Aufstiegs.
Schlagworte
Beschäftigungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40130357