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Art. 23

Fassungen
ab 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 112/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.07.2011 BGBl. III Nr. 112/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. III Nr. 112/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23 - Das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz

Um die wirksame Ausübung des Rechts älterer Menschen auf sozialen Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder zu fördern, die insbesondere

  • Strichaufzählung
    älteren Menschen die Möglichkeit geben sollen, so lange wie möglich vollwertige Mitglieder der Gesellschaft zu bleiben, und zwar durch
    1. Litera a
      ausreichende Mittel, die es ihnen ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen und aktiv am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen;
    2. Litera b
      die Bereitstellung von Informationen über Dienste und Einrichtungen für ältere Menschen und über ihre Möglichkeiten, diese in Anspruch zu nehmen;
  • Strichaufzählung
    älteren Menschen die Möglichkeit geben sollen, ihre Lebensweise frei zu wählen und in ihrer gewohnten Umgebung, solange sie dies wollen und können, ein eigenständiges Leben zu führen, und zwar durch
    1. Litera a
      die Bereitstellung von ihren Bedürfnissen und ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Wohnungen oder von angemessenen Hilfen zur Anpassung der Wohnungen;
    2. Litera b
      die gesundheitliche Versorgung und die Dienste, die aufgrund ihres Zustands erforderlich sind;
  • Strichaufzählung
    älteren Menschen, die in Heimen leben, angemessene Unterstützung unter Achtung ihres Privatlebens sowie die Beteiligung an der Festlegung der Lebensbedingungen im Heim gewährleisten sollen.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20007377

Dokumentnummer

NOR40130360