Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 31 - Das Recht auf Wohnung
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind,
den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern;
der Obdachlosigkeit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung abzubauen;
die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, dass sie tragbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40130368