Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel F - Notstandsklausel
(1) In Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand, der das Leben der Nation bedroht, kann jede Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von ihren Verpflichtungen aus dieser Charta abweichen, soweit es aufgrund der Lage unbedingt erforderlich ist, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen nicht zu ihren anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stehen.
(2) Jede Vertragspartei, die von diesem Recht auf Abweichung Gebrauch gemacht hat, hält den Generalsekretär des Europarats innerhalb einer angemessenen Frist umfassend über die getroffenen Maßnahmen und die Gründe dafür auf dem Laufenden. Sie unterrichtet den Generalsekretär auch von dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen aufgehoben wurden und die von ihr angenommenen Bestimmungen dieser Charta wieder in vollem Umfang angewandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40130374