Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquotenzuteilungsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 380/2012).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2012,).
Text
Zuteilungsmenge
§ 3.Paragraph 3,
Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2011/2012 werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt. Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2011 aus 2012, werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012
Dokumentnummer
NOR40130471