Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquotenzuteilungsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 380/2012).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2012,).
Text
Zuteilungsbemessung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2011 einzelbetrieblich zustehende Quote für Lieferungen des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) sowie allfälliger Almbetriebe und der repräsentative Fettgehalt der Quote für Lieferungen des Hauptbetriebs maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Z 1 MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012
Dokumentnummer
NOR40130473