Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Zahlungen des Pflegefonds
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:
die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,die vollständige Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 3 b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,
die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß Paragraph 4,,
die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a unddie fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, 3, sowie 4a und
die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.die Einspeisung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.
(3)Absatz 3,Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Paragraph 7, Absatz 5 bis 7) aufzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259087