Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatuniversitätengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Organisation und Personal
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität;
Organe der Privatuniversität;
Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren.
(3)Absatz 3,Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
(4)Absatz 4,Die Lehrenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
(5)Absatz 5,Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40130566