Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatuniversitätengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Finanzierungsverbot des Bundes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Einer Privatuniversität dürfen keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Lehr- und Forschungsleistungen einer Privatuniversität, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privatuniversität abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen.
(2)Absatz 2,Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40130567