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§ 6 PUG

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 625.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020
§ 601.03.201224.05.2018 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatuniversitätengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020

Abkürzung

PUG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Berichtswesen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jede Privatuniversität hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende Mai jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen. Dieser Bericht hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Informationen zu Entwicklungen in den Prüfbereichen gemäß den Bestimmungen des HS-QSG;
    2. Ziffer 2
      Statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals der Privatuniversität;
    3. Ziffer 3
      Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag.
  2. Absatz 2,Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privatuniversitäten mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Privatuniversitäten haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privatuniversitäten zu verarbeiten.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 6, siehe Anlage 3)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007385

Dokumentnummer

NOR40202006