Rechtstracker.at

§ 138 InvFG 2011

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 5/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 138 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 13801.01.202318.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 112/2022
§ 13811.12.202131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 13801.07.201110.12.2021 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 5/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 200, Absatz 41

Text

Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet und den sie direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der angebotenen Zeichnung der Anteile des OGAW
    1. Ziffer eins
      das KID für diesen OGAW in deutscher Sprache und
    2. Ziffer 2
      auf Anfrage auch
      1. Litera a
        den Prospekt,
      2. Litera b
        die Fondsbestimmungen, sofern diese nicht bereits im Prospekt enthalten sind, und
      3. Litera c
        den zuletzt veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht sowie
      4. Litera d
        im Falle eines Master-Feeder-OGAW die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW gemäß Paragraph 96
    kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010,) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sofern die Verwaltungsgesellschaft den OGAW weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem eigenen Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung gegenüber Anlegern handelt, verkauft, hat sie den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, vermitteln, verkaufen oder sie dazu beraten, das KID auf deren Antrag bereitzustellen. Die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie dazu beraten, haben ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden das KID – und auf Anfrage der Anleger auch die Fondsbestimmungen – kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010,) zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu Absatz eins und 2 hat die Verwaltungsgesellschaft über eine Website
    1. Ziffer eins
      das Kundeninformationsdokument stets in aktueller Fassung sowie
    2. Ziffer 2
      den Prospekt stets in aktueller Fassung
    zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Rechenschaftsberichte und die Halbjahresberichte sind dem Anleger in der im Prospekt und im KID beschriebenen Form zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Abwicklung sind die Abwicklungsberichte dem Anleger in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Pflichten gemäß Absatz 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Weiters ist im Falle einer Verschmelzung den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung des Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW gemäß Paragraph 133, zu dem in Paragraph 120, Absatz 6, angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen am Kundeninformationsdokument für die Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so ist das geänderte Kundeninformationsdokument den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Paragraph 133, zu dem in Paragraph 120, Absatz 6, angegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Ein in Österreich bewilligter OGAW hat den Anlegern in Österreich sämtliche Unterlagen und Informationen gemäß diesem Hauptstück jedenfalls in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW gilt Paragraph 142,
  8. Absatz 8,Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286 aus 2014, bereitgestellt und auf ihrer Website veröffentlicht, gelten die Vorgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und Absatz 6, als erfüllt. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Basisinformationsdokument beschriebene Form zu befolgen ist.
  9. Absatz 9,Die Informationen gemäß Paragraph 137, Absatz eins, haben für die Zwecke des Paragraph 137, Absatz 3 a, die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 82 b, Absatz 6, der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;
      2. Litera b
        die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. Litera c
        die Größenklasse des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. Litera d
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      5. Litera e
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  10. Absatz 10,Für die Zwecke des Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, sind OGAW verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Jahresbericht

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40275942