Rechtstracker.at

§ 61 InvFG 2011

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 83/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 6101.07.201130.06.2012 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 83/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW ohne Kündigung nach Paragraph 60, Absatz eins, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Bewilligung der FMA,
    2. Ziffer 2
      Zustimmung des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank und
    3. Ziffer 3
      Zustimmung der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft, auf die die Verwaltung übertragen werden soll.
    Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten und keine Nachteile entstehen. Die Übertragung der Verwaltung ist gemäß Paragraph 136, Absatz 4, zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Übertragung der Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 133,, mindestens jedoch 30 Tage vor der Übertragung der Verwaltung mitgeteilt wird.
  2. Absatz 2,Der Wechsel der Depotbank bedarf ebenfalls der Bewilligung der FMA und tritt, soweit keine darüber hinausgehenden Änderungen der Fondsbestimmungen beantragt wurden, mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag in Kraft. Bei diesem Wechsel ist auf den Schutz der Anteilinhaber Bedacht zu nehmen. Wurde bei einer Depotbank ein Regierungskommissär gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG oder eine Aufsichtsperson gemäß Paragraph 84, BWG bestellt und erfolgt ein Wechsel der Depotbank, so ist die gemäß Paragraph 53, Absatz 4, erforderliche Zustimmung der Depotbank zur Änderung von Fondsbestimmungen lediglich von der neu zu bestellenden Depotbank zu erteilen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40141302