Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,
Text
Formale Nichtkonformität
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 29, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Paragraphen 13 bis 16 angebracht;
die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
(2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177936