Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 246/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die E-Control ist verpflichtet, die übermittelten Daten für die Dauer von mindestens einem Jahr aufzubewahren. Sie hat quartalsweise die gemeldeten Daten in einem zusammenfassenden Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aufzubereiten, wobei insbesondere Preisentwicklungen und Häufigkeit der Preisänderungen sowie der Abfragen darzustellen sind. Dieser Bericht der E-Control ist auch dem Verein für Konsumenteninformation und der Bundesarbeitskammer unter Übermittlung der elektronischen Datengrundlagen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Dokumentnummer
NOR40131005