Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Weihnachtsremuneration
§ 4.Paragraph 4,
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil. Zur Berechnung der Weihnachtsremuneration wird die im Zeitpunkt der Fälligkeit zustehende wöchentliche Lehrlingsentschädigung herangezogen. Die Weihnachtsremuneration ist am 15. November auszubezahlen. Wird das Lehrverhältnis gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
NOR40131018