Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).
Text
3. Abschnitt
Technische Umsetzung
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (Paragraphen 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40131034