Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).
Text
2. Abschnitt
Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften
Indikative Wirkung der Angaben zur Wirkungsorientierung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Alle Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag haben indikativen Charakter.
(2)Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung dafür Sorge zu tragen, dass diese Angaben zur Wirkungsorientierung mit den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz festgesetzten Obergrenzen für Mittel und Personalkapazitäten umsetzbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
NOR40131025