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§ 6

Fassungen
ab 30.07.2011 — BGBl. II Nr. 244/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute30.07.2011 BGBl. II Nr. 244/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. II Nr. 244/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).

Text

Konnex zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften

Paragraph 6,

Die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets im Teilheft sind aus den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf abzuleiten und haben mit diesen im Sinne des Qualitätskriteriums der inhaltlichen Konsistenz (Paragraph 8,) im Einklang zu sein. Als Grundlage für die Angaben zur Wirkungsorientierung eines Detailbudgets ist der jeweils aktuelle Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans der das Detailbudget bewirtschaftenden haushaltsführenden Stelle heranzuziehen.

Schlagworte

Ressourcenplan, Zielplan

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40131029