Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).
Text
Konnex zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften
§ 6.Paragraph 6,
Die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets im Teilheft sind aus den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf abzuleiten und haben mit diesen im Sinne des Qualitätskriteriums der inhaltlichen Konsistenz (§ 8) im Einklang zu sein. Als Grundlage für die Angaben zur Wirkungsorientierung eines Detailbudgets ist der jeweils aktuelle Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans der das Detailbudget bewirtschaftenden haushaltsführenden Stelle heranzuziehen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets im Teilheft sind aus den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf abzuleiten und haben mit diesen im Sinne des Qualitätskriteriums der inhaltlichen Konsistenz (Paragraph 8,) im Einklang zu sein. Als Grundlage für die Angaben zur Wirkungsorientierung eines Detailbudgets ist der jeweils aktuelle Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans der das Detailbudget bewirtschaftenden haushaltsführenden Stelle heranzuziehen.
Schlagworte
Ressourcenplan, Zielplan
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
NOR40131029